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S A T Z U N G
über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) der Samtgemeinde Rethem (Aller)
Aufgrund der §§ 6, 8, 40 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) sowie
§§ 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der jeweils gültigen Fassung hat der Rat der Samtgemeinde Rethem (Aller) auf
seiner Sitzung am 31.01.1991 folgende Gebührensatzung beschlossen (geändert durch Art. 6 der 1. Euroglättungssatzung):
In der nachstehenden Fassung ist die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren
(Friedhofsgebührensatzung) der Samtgemeinde Rethem (Aller) eingearbeitet.
§ 1
Gebührengegenstand
Für die Benutzung der Friedhöfe im Bereich der Samtgemeinde Rethem (Aller) – ausgenommen des Friedhofes der Kirchengemeinde Rethem (Aller) in
Kirchwahlingen – und deren Einrichtungen sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofswesens werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Die Gebühren sind öffentlich-rechtliche
Abgaben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist der jeweilige Nutzungsberechtigte, Antragsteller oder die Person verpflichtet, in deren Auftrag die Bestattungseinrichtungen
benutzt oder Leistungen in Anspruch genommen werden.
(2) Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt, so haftet jede dieser Personen als Gesamtschuldner.
§ 3
Fälligkeit und Entrichtung der Gebühren
(1) Die Friedhofsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebühren-bescheides fällig und an die Samtgemeindekasse zu zahlen.
(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 4
Gebühren bei Nichtausschöpfung der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes
Im Falle einer Umbettung aus einer Reihegrabstätte oder der Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahl-/Erbgrabstätten werden keine Gebühren erstattet.
§ 5
Gebühr bei der Zurücknahme von Anträgen
Wird ein Antrag auf Nutzung des Friedhofes oder Benutzung der Einrichtungen zurückgenommen, nachdem bereits mit der Ausführung des Antrages begonnen worden
ist, wird eine Gebühr bis zur Hälfte der im Gebührentarif festgelegten Sätze erhoben.
§ 6
Billigkeitsmaßnahmen
Die Gebühren können im Einzelfall auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden. Die Vorschriften der
Abgabenordnung gelten ent-sprechend.
§ 7
Gebührentarif
1. Bestattungsgebühren
Für das Ausheben und Schließen eines Grabes für ein
a) Erdbegräbnis einer Person bis 5 Jahre 150,00 €
b) Erdbegräbnis einer Person ab 5 Jahre 260,00 €
c) Urnenbegräbnis 114,00 €
Bei einer halbanonymen Urnenbeisetzung erhöht sich diese Gebühr um 170,00 € für das Anbringen des Namensschildes am zentralen Gedenkstein.
2. Gebühren für die Kapellenbenutzung
a) Benutzung der Kapelle (Feierraum und Leichenkammer) 260,00 €
b) Benutzung des Feierraumes 200,00 €
c) Benutzung der Leichenkammer 60,00 €
3. Friedhofsunterhaltungsgebühren
a) pro Erdbegräbnisplatz und pro angefangenes Jahr 22,00 €
b) für die Anlage und Pflege der Grabeinfassungshecke pro Erdbegräbnisplatz und pro angefangenes
Jahr 2,70 €
c) pro Urnenbegräbnisplatz für die gesamte Ruhezeit 340,00 €
Die Festsetzung der Friedhofsunterhaltungsgebühren Wahl-/Erbgrabstätten wird auf sechs Bestattungsplätze begrenzt. Darüber hinaus werden nur
Bestattungsplätze berechnet, wenn deren Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist.
Die Friedhofsunterhaltungsgebühr kann auf Antrag in einer Summe im Voraus gezahlt werden. Sie beträgt dann das Fünfundvierzigfache des jeweiligen
Jahressatzes.
4. Verwaltungsgebühren
a) für die Genehmigung zur Errichtung oder Änderung eines Grabmals 50,00 €
b) für die Genehmigung zur Umbettung einer Leiche/Urne 30,00 €
c) Gebühr für Beisetzungen an einem Samstag 50,00 €
5. Sonstige Gebühren
Für besondere, im Gebührentarif nicht genannte zusätzliche Leistungen, werden die Gebühren nach den tatsächlichen Aufwendungen festgesetzt.
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