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Merkblatt über Straßenreinigung und Winterdienst

Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung in der Samtgemeinde Rethem (Aller) vom 25.Februar 1994

Aufgrund der §§ 1, 11, 32 und 33 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) vom 17.  November 1981 (Nds. GVBI. S. 347), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.  Dezember 1991 (Nds. GVBI.  S. 367), § 52 (1) des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) in der Fassung vom 24. September 1980 (Nds.  GVBI.  S. 359), zuletzt geändert durch Art. 20 des Nds. Rechtsvereinfachungsgesetzes 1989 vom 19. September 1989 (Nds. GVBI. S. 345) in Verbindung mit den §§ 6, 40 Aha. 1 und 72 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22.  Juni 1982 (Nds.  GVBI.  S. 229), zuletzt geändert durch.  Gesetz vom 9. September 1993 (Nds.  GVBI.  S. 359) hat der Rat der Samtgemeinde Rethem (Aller) in seiner Sitzung am 25. Februar 1994 folgende Verordnung beschlossen:

§ 1

Reinigungspflicht

(1)   Soweit die Straßenreinigung nach § 1 der Straßenreinigungssatzung der Samtgemeinde Rethem (Aller) vom 15. Dezember 1977 den Eigentümern der abgrenzenden Grundstücke oder den ihnen gleichgestellten Personen übertragen worden ist, ist sie an jedem Sonnabend bis 17.00 Uhr ferner am Werktage vor einem gesetzlichen Feiertag bis 19.00 Uhr durchzuführen.  Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf die Geh- und Radwege sowie auf die Parkstreifen und Gossen.  Die Straßenreinigungspflicht besteht ohne Rücksicht darauf, ob und wie die einzelnen Straßenteile befestigt sind.

§2

Umfang der Straßenreinigung

(1)   Die Reinigungspflicht umfaßt insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Kehricht, Schlamm, Abfällen, Wildkraut, Gras, Laub und Unrat.  Gefahrenquellen sind unverzüglich zu beseitigen.  Bezüglich der Beseitigung von Wildkraut wird auf § 6 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15.  September 1986 (BGBl.  I S. 1505), zuletzt geändert durch §§ 39,40, Gesetz vorn 28.  Juni 1990 (BGBl.  I 1990 S. 1221/1224) verwiesen - Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

(2)   Tritt im Laufe des Tages eine besondere Verunreinigung durch An- und Abfuhr von Kohlen, Holz, Stroh, Sperrgut, Müller, Altpapier; durch starken Laubfall, Bauarbeiten, Unfälle oder Tiere ein, so hat der Verpflichtete die Reinigung unverzüglich vorzunehmen. Tritt die Reinigungspflicht bei besonderen Verunreinigungen nach anderen Vorschriften des öffentlichen Rechts (z. B. nach § 17 des Niedersächsischen Straßengesetzes oder. § 32 der Straßenverkehrsordnung) zugleich einen Dritten, so geht dessen Pflicht zur Reinigung vor.

(3)   Der Staubentwicklung bei den Reinigungsarbeiten ist durch ausreichende Befeuchtung oder auf sonstige geeignete Weise vorzubeugen.  Bei Frost ist das Besprengen mit Wasser verboten.

§3

Schneeräumung und Streupflicht.

Bei Schneefall sind Radwege in voller Breite, Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,50 m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,50 M, freizuhalten.  Ist ein ausgebauter Gehweg nicht vorhanden, so ist ein mindestens 1,00 m breiter Streifen neben der Fahrbahn oder - wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist - am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten.  Ist über Nacht Schnee gefallen, muß die Reinigung bis spätestens 8.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 9.00 Uhr durchgeführt sein.  Bei dauerndem Schneefall ist die Reinigung zwischen 8.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 9.00 Uhr, und 21.00 Uhr so oft vorzunehmen, wie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung es erfordert.

(2)   Die Gossen sind schnee- und eisfrei zu halten, damit bei eintretendem Tauwetter das Schmelzwasser abfließen kann.

(2)   Die von den Radwegen, Gehwegen und Gossen geräumten Schnee- und Eismassen dürfen nicht so gelagert werden, daß dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn und dem Geh- oder Radweg gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird.

(4)   Bei Glätte ist dafür zu sorgen, daß ab 8.00 Uhr morgens, an Sonn- und Feiertagen ab 9.00 Uhr morgens

  • a) die Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,50 m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,50 m,
  • b) wenn Gehwege nicht vorhanden sind, ein mindestens 1,00 in breiter Streifen neben der Fahrbahn oder - wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist - am äußersten Rand der Fahrbahn,
  • c) die Radwege in voller Breite mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln so zu bestreuen sind, daß ein sicherer Weg vorhanden ist.

(5)   Vor Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel und vor Schulbushaltestellen müssen zur Sicherung der Verkehrsteilnehmer und Schüler die Gehwege so von Schnee und Eis freigehalten und bei Glätte bestreut werden, daß ein gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.

(6)   Zur Beseitigung von Eis und Schnee dürfen umweltschädliche Chemikalien nicht verwendet werden, Streusalz nur

  • a) in Ausnahmefällen, wenn mit anderen Mitteln und 2 Aufwand die Glätte nicht ausreichend beseitigt und
  • b) an gefährlichen Stellen von Rad- und Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- und -abgängen, starken Gefälle- oder Steigungsstrecken.

Wird Streusalz auf Geh- und Radwegen verwendet, so sind ggf. die Geh- und Radwege nach dem Auftauen des Schnees und Eises unverzüglich zu säubern. In unmittelbarer Nähe von öffentlichen oder sonst geschützten Bäumen, Hecken, Sträuchern und anderen Pflanzen darf Streusalz nicht eingesetzt werden und salzhaltiger Schnee darf dort auch nicht gelagert werden.  Ansonsten dürfen neben Streusalz nur die als umweltfreundlich anerkannten Materialien verwendet werden.

§ 4

Allgemeine Durchführung der Reinigung

Schmutz, Wildkraut, Laub und Unrat sowie Schnee und Eis dürfen nicht dem Nachbarn zugekehrt oder in die Rinnsteine, Gossen, Gräben oder Einlaufschächte der Straßenkanalisation gekehrt werden.

§ 5

Ordnungwidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 37 (1) des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds.  SOG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten der §§ 1-4 dieser Verordnung zuwiderhandelt.

Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 37 (2) das Nds.  Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) mit einer Geldbuße bis zu 10.000,- DM geahndet werden.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Geltungsdauer wird auf 15 Jahre begrenzt.

Rethem (Aller), den 25.  Februar 1994

Samtgemeinde Bethem (Aller)

Samtgemeindebürgermeister              Samtgemeindedirektor

Verordnung wurde im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Lüneburg Nr. 9 vom 01. 05.1994, Seite 119, verkündet.

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Satzung über Reinigung von öffentlichen Straßen

Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung

 

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