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Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Häuslingen
Aufgrund der §§ 6 und 83 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (i. d. F. vom 22. 6.1982, Nds. GVBI. S. 229, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20. 12.1984, Nds. GVBI. S. 283) und der §§ 1, 2
und 3 des Niedersächsischen Kommunalabgabegesetzes 1. d. F. vom 8. 2.1973 (Nds. GVB1. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetzt vom 2.7.1985 (Nds. GVBI. S. 207) hat der Rat der Gemeinde
Häuslingen in seiner Sitzung am10.12.1985 folgende Vergnügungssteuersatzung beschlossen:
(Anmerkung: Die vom Rat der Gemeinde Häuslingen am 22.11.2001 im Rahmen der 1. Euroglättungssatzung für den § 4 beschlossenen Änderungen sind bereits berücksichtigt. Ebenso ist
die 1. Satzung zur Änderung der Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Häuslingen vom 11.12.1985 – betreffend den § 4 – berücksichtigt)
Steuergegenstand, Steuerschuldner, Steuerform
§ 1
Steuergegenstand
Die Gemeinde Häuslingen erhebt Vergnügungssteuer für die im Gemeindegebiet in Gaststätten, Vereinsräumen, Kantinen und an anderen Orten, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, betriebenen Spiel-, Geschicklichkeits-
und Unterhaltungsapparate und –automaten (einschließlich der Apparate und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen sowie Musikautomaten, ausgenommen Spielgeräte für Kleinkinder)
§ 2
Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Aufsteller der im § 1 genannten Geräte. Als Aufsteller gild auch der Inhaber der Räume oder Grundstücke, wenn er unmittelbar an den Einnahmen oder dem Ertrag aus dem Betrieb der Spiel-,
Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparate und –automaten beteiligt ist.
§ 3
Steuerform
Die Steuer wird als Pauschsteuer (§4) erhoben
§ 4
Pauschsteuer nach festen Sätzen
Für den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und –automaten beträgt die Steuer für jeden angefangenen Kalendermonat für
1. Geräte mit Gewinnmöglichkeit
a) bei Aufstellung in Gaststätten, Kantinen oder ähnlichen Räumen 35 €
b) bei Aufstellung in Spielhallen 110 €
2. Musikautomaten 10 €
3. Sonstige Geräte ohne Gewinnmöglichkeit
a) bei Aufstelling in Gaststätten, Kantinen oder ähnlichen Räumen 10 €
b) bei Aufstellung in Spielhallen 25 €
4. Für Geräte gemäß Nr. 1, die gleichzeitig zwei oder mehrere Spiele ermöglichen, gelten je Gewinnmöglichkeit die Steuersätze gemäß Nr. 1 a) und b)
5. Geräte, mit denen Gewalttätigkeit gegen Menschen dargestellt wird oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand
haben
170 €
§ 5
Entstehung und Fälligkeit der Steuerschuld
(1) Die Steuerschuld entsteht mit der Inbetriebnahme des in § 4 bezeichneten Gerätes
(2) Die Steuer ist am 15. Des (folgenden) Kalendermonats fällig. Auf Antrag kann die Gemeinde Häuslingen - eine vierteljährliche Fälligkeit für das 1. – 4.
Vierteljahr zum 15.2.,
15.5., 15.8. und 15.11. eines jeden Jahres oder
- eine jährliche Fälligkeit zum 1.7. eines jeden Jahres gestatten.
(3) Die Gemeinde Häuslingen kann vom Aufsteller verlangen, die Geräte gem. § 4, für die im lfd. Kalendermonat die Steuer entsteht, auf einer von der Gemeinde Häuslingen vorgeschriebenen Erklärung nach Art,
Anzahl und Aufstellungsort anzugeben. In der Erklärung kann auch bestimmt werden, dass der Aufsteller die Steuer selbst zur berechnen hat (Steueranmeldung).
§ 6
Meldepflichten
Die Inbetriebnahme eines Apparates oder Automaten in einer Gaststätte, einem Vereinsraum, einer Kantine oder einem anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Ort ist vom Aufsteller und dem Inhaber der dazu benutzten
Räume oder Grundstücke unverzüglich bei der Gemeinde Häuslingen anzumelden. Als Inbetriebnahme gilt die erste Aufstellung des Gerätes, wenn der Gemeinde Häuslingen entgegenstehende Umstände nicht unverzüglich
mitgeteilt worden sind. Die Anmeldung gilt für die gesamte Betriebszeit dieses und eines im Austausch an seiner Stelle tretenden gleichartigen Gerätes. Die Außerbetriebnahme des angemeldeten Gerätes oder des
Austauschgerätes ist unverzüglich zu melden; anderenfalls gilt als Tag der Außerbetriebnahme frühestens der Tag der Meldung. Tritt im Laufe eines Kalendermonats an die Stelle eines der im § 4 genannten Apparate und
Automaten im Austausch ein gleichartiges Gerät, so gilt für die Berechnung und Entrichtung der Steuer das ersetzte Gerät als weitergeführt.
§ 7
Sicherheitsleistung
Die Gemeinde Häuslingen kann die Leistungen einer Sicherheit in der voraussichtlichen Höhe der Steuerschuld verlangen, wenn die Durchsetzung des Steueranspruchs gefährdet erscheint.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
Verstöße gegen § 6 Satz 1 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Nds. Kommunalabgabengesetzes
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am i. Januar 1986 in Kraft.
Häuslingen, den 11.12.1985
Gemeinde Häuslingen
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