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SAMTGEMEINDE RETHEM ( ALLER )
DER SAMTGEMEINDEBÜRGERMEISTER
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Nach der Verordnung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle durch Verbrennen
außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (BrennVO) vom 02.01.2004 (Nds. GVBl. S. 2) kann die Gemeinde bestimmen, dass an von ihr bestimmten Tagen
pflanzliche Abfälle außerhalb zugelassener Abfallbeseitigungsanlagen verbrannt werden dürfen. Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft kann die
Gemeinde Nebenbestimmungen – insbesondere zum Brandschutz und zur Verkehrssicherheit - erlassen und das Verbrennen zeitlich und räumlich beschränken. Im Vollzug dieser Ermächtigung ergeht folgende
Allgemeinverfügung
1. Pflanzliche Abfälle, die im Rahmen der Unterhaltung und Bewirtschaftung
a) gärtnerisch genutzter Grundstücke sowie
b) von Marsch-Hecken
anfallen, dürfen in der Samtgemeinde Rethem (Aller)
an den letzten vier Samstagen in den Monaten Februar und Oktober
jeweils in der Zeit von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr
verbrannt werden.
2. Ein Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist unter folgenden Bedingungen zulässig:
a) Die pflanzlichen Abfälle dürfen verbrannt werden, wenn die
Witterungsbedingungen dies zulassen (kein Regen oder Schneefall, keine Inversionswetterlage).
b) Übermäßige Rauchentwicklung ist zu vermeiden. Insbesondere darf der
Straßen- und Flugverkehr nicht behindert werden und niemand mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.
c) Das Feuer darf nur auf unbewachsenen Flächen errichtet und betrieben
werden. Das Feuer ist bis zu seinem vollständigen Erlöschen von einer volljährigen und arbeitsfähigen Person zu beaufsichtigen und so zu steuern,
dass das Feuer ständig unter Kontrolle bleibt und zu jeder Zeit gelöscht werden kann.
d) Der Durchmesser des Feuers beim Verbrennen von pflanzlichen Abfällen,
die im Rahmen der Unterhaltung und Bewirtschaftung gärtnerisch genutzter Grundstücke anfallen, darf einen Meter nicht überschreiten. Er ist so klein
zu halten, dass der Pflanzenschutz in der unmittelbaren Umgebung gewährleistet ist.
Beim Verbrennen sind folgende Mindestabstände einzuhalten:
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Mindestabstand
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einzuhalten zu
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20 m
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Gebäuden (auch Gartenlauben etc.)
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50 m
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Bundes- und Landesstraßen
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100 m
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Gebäuden mit weicher Bedachung
Wäldern, Heiden und Hecken
Energieversorgungsanlagen
Zelt- und Campingplätzen, Erholungseinrichtungen
Alten- und Pflegeheimen und sonstigen Betreuungseinrichtungen
öffentlichen Einrichtungen (z.B. Schule, Kindergarten)
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f) Bei lang anhaltender trockener Witterung, starkem Wind, auf moorigem Untergrund, in Schutzzonen I von Wasserschutzgebieten und bei einer
Inversionswetterlage ist das Verbrennen unzulässig.
3. Für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen diese Verfügung wird die
Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,-- € nach § 67 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
angedroht.Darüber hinaus muss derjenige, der gegen die Bestimmungen Nr. 1 und 2 dieser Verfügung zuwiderhandelt, mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens nach § 61 Abs. 1 und § 27 Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetz in Verbindung mit § 6 der BrennVO rechnen. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 Abs. 3 Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- € geahndet werden.
4. Diese Allgemeinverfügung tritt am 01.01.2005 in Kraft und ist gültig bis zum 31.03.2009.
Rechtsgrundlage für diese Verfügung:
§ 2 , 4 und 6 der Verordnung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle durch
Verbrennen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (BrennVO) vom 02.01.2004 (Nds. GVBl. S. 2) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVfG) in der Fassung vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102).
Begründung:
Pflanzliche Abfälle, die im Rahmen der Unterhaltung und Bewirtschaftung
gärtnerisch genutzter Grundstücke sowie von Marsch-Hecken anfallen, sollten grundsätzlich durch Kompostierung, Verrottung oder Untergraben/Unterpflügen
beseitigt werden. Die Gemeinde kann das Verbrennen pflanzlicher Abfälle außerhalb von zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen zulassen, soweit ein
Bedürfnis besteht und das Wohl der Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung
schriftlich oder zur Niederschrift bei der Samtgemeinde Rethem (Aller), Lange Str. 4 (Rathaus), 27336 Rethem (Aller) Widerspruch eingelegt werden. Die Frist wird
auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Landkreis Soltau-Fallingbostel, Vogteistr. 19, 29683 Bad Fallingbostel oder Winsener Str. 17, 29614 Soltau gewahrt.
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