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Aktualisiert am 01.01.09

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 SAMTGEMEINDE RETHEM ( ALLER )

 DER SAMTGEMEINDEBÜRGERMEISTER

 

 

Nach der Verordnung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle durch Verbrennen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (BrennVO) vom 02.01.2004 (Nds. GVBl. S. 2) kann die Gemeinde bestimmen, dass an von ihr bestimmten Tagen pflanzliche Abfälle außerhalb zugelassener Abfallbeseitigungsanlagen verbrannt werden dürfen. Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft kann die Gemeinde Nebenbestimmungen – insbesondere zum Brandschutz und zur Verkehrssicherheit - erlassen und das Verbrennen zeitlich und räumlich beschränken. Im Vollzug dieser Ermächtigung ergeht folgende

Allgemeinverfügung

1. Pflanzliche Abfälle, die im Rahmen der Unterhaltung und Bewirtschaftung

a) gärtnerisch genutzter Grundstücke sowie

b) von Marsch-Hecken

anfallen, dürfen in der Samtgemeinde Rethem (Aller)

an den letzten vier Samstagen in den Monaten Februar und Oktober

jeweils in der Zeit von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr

verbrannt werden.

2. Ein Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist unter folgenden Bedingungen zulässig:

  • a) Die pflanzlichen Abfälle dürfen verbrannt werden, wenn die Witterungsbedingungen dies zulassen (kein Regen oder Schneefall, keine Inversionswetterlage).
  • b) Übermäßige Rauchentwicklung ist zu vermeiden. Insbesondere darf der
  • Straßen- und Flugverkehr nicht behindert werden und niemand mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.
  • c) Das Feuer darf nur auf unbewachsenen Flächen errichtet und betrieben werden. Das Feuer ist bis zu seinem vollständigen Erlöschen von einer volljährigen und arbeitsfähigen Person zu beaufsichtigen und so zu steuern, dass das Feuer ständig unter Kontrolle bleibt und zu jeder Zeit gelöscht werden kann.
  • d) Der Durchmesser des Feuers beim Verbrennen von pflanzlichen Abfällen, die im Rahmen der Unterhaltung und Bewirtschaftung gärtnerisch genutzter Grundstücke anfallen, darf einen Meter nicht überschreiten. Er ist so klein zu halten, dass der Pflanzenschutz in der unmittelbaren Umgebung gewährleistet ist.
  • Beim Verbrennen sind folgende Mindestabstände einzuhalten:

Mindestabstand

einzuhalten zu

20 m

Gebäuden (auch Gartenlauben etc.)

50 m

Bundes- und Landesstraßen

100 m

Gebäuden mit weicher Bedachung

Wäldern, Heiden und Hecken

Energieversorgungsanlagen

Zelt- und Campingplätzen, Erholungseinrichtungen

Alten- und Pflegeheimen und sonstigen Betreuungseinrichtungen

öffentlichen Einrichtungen (z.B. Schule, Kindergarten)

f)  Bei lang anhaltender trockener Witterung, starkem Wind, auf moorigem Untergrund, in Schutzzonen I von Wasserschutzgebieten und bei einer Inversionswetterlage ist das Verbrennen unzulässig.

3. Für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen diese Verfügung wird die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,-- €  nach § 67 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung angedroht.Darüber hinaus muss derjenige, der gegen die Bestimmungen Nr. 1 und 2 dieser Verfügung zuwiderhandelt, mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens nach § 61 Abs. 1 und § 27 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in Verbindung mit § 6 der BrennVO rechnen. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 Abs. 3 Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- € geahndet werden.

4. Diese Allgemeinverfügung tritt am 01.01.2005 in Kraft und ist gültig bis zum 31.03.2009.

Rechtsgrundlage für diese Verfügung:

§ 2 , 4 und 6 der Verordnung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle durch Verbrennen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (BrennVO) vom 02.01.2004 (Nds. GVBl. S. 2) in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVfG) in der Fassung vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 102).

Begründung:

Pflanzliche Abfälle, die im Rahmen der Unterhaltung und Bewirtschaftung gärtnerisch genutzter Grundstücke sowie von Marsch-Hecken anfallen, sollten grundsätzlich durch Kompostierung, Verrottung oder Untergraben/Unterpflügen beseitigt werden. Die Gemeinde kann das Verbrennen pflanzlicher Abfälle außerhalb von zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen zulassen, soweit ein Bedürfnis besteht und das Wohl der Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Samtgemeinde Rethem (Aller), Lange Str. 4 (Rathaus), 27336 Rethem (Aller) Widerspruch eingelegt werden. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Landkreis Soltau-Fallingbostel, Vogteistr. 19, 29683 Bad Fallingbostel oder Winsener Str. 17, 29614 Soltau gewahrt.

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