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S A T Z U N G
über die Entschädigung der Ratsmitglieder und der ehrenamtlich Tätigen in der Gemeinde Häuslingen
Aufgrund der §§ 6, 29, 39, 40 und 51 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Häuslingen auf seiner
Sitzung am 15.03.2004 nachstehende Satzung beschlossen:
§ 1
Entschädigung der Ratsmitglieder
(1) Die Mitglieder des Rates der Gemeinde Häuslingen erhalten für die Teilnahme an Sit-zungen als Ersatz ihrer Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung als
Monatsbeitrag und zusätzlich ein Sitzungsgeld. Für Sitzungen, an denen Ratsmitglieder als Zuhörer teilnehmen, wird jedoch kein Sitzungsgeld gezahlt. Ebenso entfällt die Zahlung eines Sitzungsgeldes für Sitzungen,
die unmittelbar auf eine andere folgt.
(2) Der Monatsbetrag wird auf 7,50 € und das Sitzungsgeld für die Teilnahme an Rats- und Ausschusssitzungen auf 15,00 € je Sitzung
festgesetzt. Dies gilt nicht für die Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsausschusses und Fraktionssitzungen, für die kein Sitzungsgeld gezahlt wird. Die nicht dem Rat angehörenden hinzugewählten Mitglieder der
Ausschüsse erhalten ein Sitzungsgeld in Höhe von 15,00 €. Ist ein Mitglied des Rates bei seiner Mandatsausübung nachweislich auf eine Kinderbe-treuung angewiesen, erhöht sich die als Monatspauschale gezahlte
Aufwandsentschädi-gung bei der Betreuung von behinderten Kindern und Kindern bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres um 7,50 €, bei älteren Kindern um 5,00 €.
(3) Bei Dienstreisen außerhalb der Gemeinde werden Reisekosten unter Anwendung des Bundesreisekostengesetzes nach den Sätzen der Reisekostenstufe B gezahlt,
wenn die Reise auf Beschluss des Rates oder des Verwaltungsausschusses stattfindet.
(4) Den Mitgliedern des Rates und den nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitgliedern wird der durch die Wahrnehmung des Mandats bzw. des Ehrenamtes
eingetretene nach-gewiesene Verdienstausfall (entgangener Arbeitsverdienst bei unselbständigen Arbeit- nehmern, Einnahmeausfall bei selbständig Tätigen) bis zur Höhe von 30,00 € je Stunde des erforderlichen
Zeitaufwandes und höchstens 240,00 € je Arbeitstag ersetzt. Ratsmitglieder und die nicht dem Rat angehörenden Ausschussmitglieder, die keine Ersatzansprüche nach Satz 1 geltend machen können, denen aber im
beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten einen
Pauschalstundensatz von 30,00 € des erforderlichen Zeitaufwandes.
(5) Zu dem erforderlichen Zeitaufwand für die Wahrnehmung einer Tätigkeit gehört grund-sätzlich auch die notwendige Zeit für den Zu- und Abgang zwischen
Wohnsitz bzw. Arbeitsstelle und Tätigkeitsort.
§ 2
Aufwandsentschädigung für den/die Bürgermeister/in seinen/ihre Stellvertreter/in und die Fraktionsvorsitzenden
(1) Neben der Aufwandsentschädigung nach § 1 werden die monatlichen Aufwands-entschädigungen nach § 39 Abs. 7 NGO wie folgt festgesetzt:
(2) Für notwendige Fahrten innerhalb der Gemeinde wird der Auslagenersatz pauschaliert. Es werden die folgenden monatlichen Durchschnittssätze nach § 39
Abs. 6 NGO festgesetzt:
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a)
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für die Bürgermeisterin/den Bürgermeister, wenn ihr/ihm auch die Führung der Verwaltungsgeschäfte
obliegen,
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270,00 €
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b)
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für die Bürgermeisterin/den Bürgermeister sofern ihr/ihm nur der Vorsitz im Rat und die
repräsentative Vertretung obliegen und für die Führung der Verwaltungsgeschäfte eine Gemeindedirektorin/ein Gemeindedirek-tor bestellt ist
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175,00 €
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c)
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für die/den 1. Stellvertreter/in der Bürgermeisterin oder des Bürger-meisters bei gleichzeitiger
Wahrnehmung der Verwaltungsvertretung
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25,00 €
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d)
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für die/den 1. Stellvertreter/in der Bürgermeisterin oder des Bürger-meisters
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15,00 €
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e)
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für die/den 1. Verwaltungsvertreter/in der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
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10,00 €
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f)
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für Fraktions-/Gruppenvorsitzende
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7,50 €
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a)
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für die Bürgermeisterin / den Bürgermeister im Falle von Abs. 1 a)
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40,00 €
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b)
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für die Bürgermeisterin / den Bürgermeister im Falle von Abs. 1 b)
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30,00 €
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c)
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für die / den 1. Stellvertreter/in der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters im Falle von
Abs. 1 c)
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10,00 €
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d)
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für die / den 1. Stellvertreter/in der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters im Falle von
Abs. 1d)
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5,00 €
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e)
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für die / den 1. Verwaltungsvertreter/in der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
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5,00 €
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(3) Die Entschädigungen nach Abs. 1 und 2 für mehrere Funktionen werden aufeinander angerechnet.
§ 3
Aufwandsentschädigung der Gemeindedirektorin/des Gemeindedirektors
(1) Als monatliche Aufwandsentschädigung erhält für die Gemeinde Häuslingen die Gemeindedirektorin/der Gemeindedirektor 95,00 €.
(2) Bei Dienstreisen werden Reisekosten unter Anwendung der Bestimmungen des
Bundesreisekostengesetzes nach den für das jeweilige Hauptamt maßgeblichen Sätzen gezahlt.
§ 4
Ruhen und Wegfall der Entschädigungen
(1) Entschädigungsansprüche nach §§ 1 und 2 dieser Satzung sind für die Zeit, in der die Mitgliedschaft im Rat ruht (§ 38 NGO), ausgeschlossen.
(2) Ist ein Ratsmitglied verhindert, sein Mandat wahrzunehmen, bzw. seine Tätigkeit auszuüben, endet die
Aufwandsentschädigung nach § 1 mit Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Verhinderung eingetreten ist. Die Zahlungen setzen zum 1. des Monats wieder ein, in dem das Ratsmitglied sein Mandat
wahrnimmt.
(3) Abs. 2 gilt auch für die nach § 2 zu zahlenden Aufwandsentschädigungen und Fahrtko-stenpauschalen.
Dem/der mit der Wahrnehmung der Geschäfte des/der Bürgermeisters/in und der/des Fraktions-/Gruppenvorsitzenden beauftragten Vertreter/in wird der Unterschiedsbetrag zwischen seiner/ihrer
Aufwandsentschädigung und der des Vertretenen gezahlt, wenn die Vertretung länger als 1 Monat dauert. Ist die Vertretung vor dem 15. eines Monats übernommen worden, wird die Entschädigung für den vollen Monat
gezahlt; sonst vom 1. des folgenden Monats ab.
(4) Die Regelungen des Abs. 2 und 3 gelten auch für die/den im § 3 genannte/n Gemeinde-direktorin/Gemeindedirektor.
§ 5
Abgeltung, Übertragbarkeit und steuerliche Behandlung der Ansprüche
(1) Mit den Entschädigungen nach den §§ 1 bis 3 sind sämtliche Ansprüche, die mit der Wahrnehmung des
Mandates oder des Ehrenamtes im Zusammenhang stehen, abgegolten.
(2) Die Ansprüche auf die in dieser Satzung genannten Entschädigungen sind nicht übertrag-bar.
(3) Sofern die nach dieser Satzung zu zahlenden Entschädigungen als Einkommen im Sinne des
Einkommensteuergesetzes angesehen werden, sind die Beträge ausschließlich von dem Empfänger zu versteuern.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung der
Ratsherren und der ehrenamtlich Tätigen in der Gemeinde Häuslingen vom 20.02.1992 außer Kraft.
Häuslingen, 23.08.2001
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GEMEINDE HÄUSLINGEN
gez. Voige
(Voige)
Bürgermeister
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Stand Juni 2004 |