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H a u p t s a t z u n g
der Gemeinde Häuslingen
Landkreis Soltau-Fallingbostel
Aufgrund der §§ 6 und 7 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22.08.1996 (Nds. GVBI. S. 382), zuletzt geändert durch das Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Reform des Niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts von 22.10.1996 (Nds. GVBI. S. 431) hat der Rat der Gemeinde Häuslingen in seiner Sitzung am 28. Nov. 1996 folgende
Hauptsatzung beschlossen.
(Anmerkung: Änderungen durch Ratsbeschlüsse vom 22.11.2001 und 15.09.2005 sind eingefügt)
§ 1
Name (Bezeichnung, Rechtsstellung)
(1) Die Gemeinde fuhrt den Namen "Gemeinde Häuslingen".
(2) Die Gemeinde gehört der Samtgemeinde Rethem (Aller) an.
§ 2
Dienstsiegel
(1) Das Dienstsiegel enthält die Umschrift "Gemeinde Häuslingen, Landkreis Soltau-Fallingbostel".
§ 3
Wertgrenzen für Ratsaufgaben
(1) Über Rechtsgeschäfte nach § 40 Abs. 1 Nr. 11 NGO beschließt der Rat, wenn der Vermögenswert Euro 1.500 übersteigt.
(2) Ober Verträge der Gemeinde mit Ratsmitgliedern, sonstigen Mitgliedern von Ausschüssen oder mit dem Bürgermeister beschließt der Rat, wenn es sich nicht um
Verträge aufgrund einer förmlichen Ausschreibung oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, deren Vermögenswert Euro 750 nicht übersteigt.
§ 4
Vertreter des Bürgermeisters
(1) Der Bürgermeister wird bei der Leitung der Sitzungen des Rates, des Verwaltungsausschusses und bei der repräsentativen Vertretung der Gemeinde durch den
ersten stellvertretenden Bürgermeister, bei dessen Verhinderung durch den zweiten stellvertretenden Bürgermeister vertreten.
§ 5
Einwohnerversammlungen
(1) Der Bürgermeister unterrichtet die Einwohner in öffentlichen Sitzungen des Rates über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde.
(2) Der Bürgermeister unterrichtet die Einwohner in Einwohnerversammlungen für die ganze Gemeinde oder für Teile des Gemeindegebietes rechtzeitig und umfassend
über die Grundlagen, Ziele, Zwecke und Auswirkungen bei wichtigen Planungen und Vorhaben der Gemeinde. Dabei haben die Einwohner Gelegenheit zu Fragen und zur Meinungsäußerung und Anspruch auf
Erörterung. Weitergehende Vorschriften über förmliche Beteiligungs- und Anhörungsverfahren bleiben unberührt.
§ 6
Beschwerden an den Rat
(1) Jede Person hat das Recht.. sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den
Rat zu wenden. Der Bürgermeister leitet an den Rat gerichtete Eingaben sowohl an diesen als auch die sonst zuständige Stelle weiter. Der Rat kann die Erledigung dem Verwaltungsausschuß übertragen. Der
Bürgermeister unterrichtet den Antragsteller über die Art der Erledigung.
(2) Nicht ausdrücklich an den Rat gerichtete Anregungen oder Beschwerden erledigt die zuständige Stelle. Der Bürgermeister entscheidet über die
Unterrichtung des Rates.
§ 7
Übergang von Aufgaben des eigenen Wirkungskreises
auf die Samtgemeinde
(1) Der Samtgemeinde Rethem (Aller) werden folgende Aufgaben des eigenen Wirkungskreises übertragen:
1. die Förderung des Fremdenverkehrs
2. die Aufgaben der Wirtschaftsförderung
§ 8
Bekanntmachungen
(1) Satzungen und Verordnungen werden in der Walsroder Zeitung veröffentlicht. Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung oder Verordnung,
so kann die Bekanntmachung dieser Teile dadurch ersetzt werden, daß sie im Dienstgebäude der Gemeinde Häuslingen während der Dienststunden zur Einsicht ausgelegt werden. In der Satzung oder Verordnung wird der
Inhalt dieser Bestandteile grob umschrieben. Sei Veröffentlichung der Satzung oder Verordnung wird auf die Ersatzbekanntmachung mit Ort, Zeitpunkt und Dauer hingewiesen.
(2) Sonstige Bekanntmachungen sind durch Aushang in den Bekanntmachungskästen zu veröffentlichen. Die Aushangstellen werden wie folgt festgelegt
Groß Häuslingen:
1. Eilstorfer Weg gegenüber der Einmündung „Im Felde
2. Denkmalplatz
3. Bahnhofstraße (bei Hartung)
4. „Altes Dorf“ am Feuerwehrgerätehaus
Klein Häuslingen:
1. ehemalige Gastwirtschaft "Zum Heidekrug", Hauptstraße 56, 27336 Häuslingen
Die Regelung über die Ersatzbekanntmachung gem. Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 9
Funktionsbezeichnungen in weiblicher Form
Funktionsbezeichnungen, die in dieser Hauptsatzung oder in sonstigen Bekanntmachungen oder Veröffentlichungen der Gemeinde in männlicher Form bezeichnet sind,
werden im amtlichen Sprachgebrauch in der jeweils zutreffenden weiblichen oder männlichen Sprachform verwendet.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt tritt die Hauptsatzung der Gemeinde Häuslingen in der Fassung
der II. Änderung vom 17.09.1992 außer Kraft.
Häuslingen, den 28. November 1996
Der Bürgermeister
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